Stand: 14.07.2016
HARTMETALLWERKZEUGFABRIK
Andreas Maier GmbH
Stegwiesen 2
88477 Schwendi-Hörenhausen
Deutschland
– im weiteren HAM –
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Alle Angebote der HAM richten sich ausschließlich an Unternehmer. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von HAM mit deren Kunden, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich
der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. Die Mitarbeiter von HAM, auch die leitenden Angestellten sind nicht berechtigt, vertraglich und sonstig rechtlich relevante Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf Vertragsgegenstände oder Vertragsleistungen zu geben. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden grundsätzlich nicht anerkannt. Auch die Lieferung von
Produkten, Muster, Prototypen oder Unterlagen bzw. die Erbringung von Dienstleistungen ist nicht mit einer konkludenten Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden von HAM verbunden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen zum Download unter der Adresse https://ham-tools.com/ham_downloads zur Verfügung.
§ 2 Vertragsschluss
2.1
Bei schriftlicher oder mündlicher Bestellung ist der Besteller an sein Angebot gebunden bis er es schriftlich oder mündlich zurücknimmt, was jedoch frühestens nach 14 Tagen möglich ist. Der Vertrag kommt zu Stande, sofern HAM ihn schriftlich und/oder per Fax bzw. E-Mail bestätigt hat oder geliefert wurde. Lieferabrufe sind verbindliche Bestellungen des Kunden und unterliegen den genannten Bedingungen.
2.2
Angebote von HAM sind grundsätzlich freibleibend. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigungen bzw. Liefervertrag, so ist die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HAM.
Alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen, Prospekten und sonstigen Dokumenten von HAM enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Werte, Gewichte Einsatzbedingungen und sonstige Inhalte sind theoretische Näherungswerte, die grundsätzlich unverbindlich sind, es sei denn, dass sie von HAM
ausdrücklich in einem Angebot wörtlich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden.
Hinsichtlich der Ausführung von Standardwerkzeugen gelten grundsätzlich die Katalogangaben von HAM, die jedoch einer technischen Weiterentwicklung unterworfen sind. Durch die Weiterentwicklung bedingte Änderungen berechtigen den Besteller nicht zu Reklamationen.
Handelsübliche geringfügige Farb-, Maserungs-, Muster- und Formabweichungen sind vertragsgerecht. Die vorgenannte Regelung gilt auch, sofern Werkzeuge nach Zeichnungen gefertigt und geliefert werden. Konstruktionsänderungen oder technische Änderungen bleiben vorbehalten, sofern die Funktionalität des Produktes unter Berücksichtigung des Standes der Technik erhalten bleibt.
Mit Erscheinen eines neuen Kataloges erlöschen die Angaben des alten Kataloges.
Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Zeichnungen, Muster, Modellen, Lehren und ähnliches, HAM ist grundsätzlich nicht zu einer Überprüfung verpflichtet und haftet nicht für Fehler, sofern eine solche durchgeführt werden sollte. Wenn aus Zeichnungen oder dem Auftrag des Bestellers keine eindeutigen Ausführungstoleranzen hervorgehen, fertigt HAM nach seinen Erfahrungen und branchenüblichen Normen bzw. in den durch das jeweilige Fertigungsverfahren bedingten Toleranzgrenzen.
HAM behält sich bei Sonderwerkzeugen Über- bzw. Unterlieferungen um jeweils 10 % der bestellten Menge vor, mindestens jedoch bei kleinen Mengen von bis zu 4 Stück = 1 Stück von 5 Stück bis 11 Stück = 2 Stück und von 12 Stück bis 29 Stück = 3 Stück.
Bei Sonderwerkzeugen beträgt der Mindestauftragswert 500,00 EUR pro Auftragsposition. Bei Katalogware beträgt der Mindestrechnungsnettowert 60,00 EUR. Liegt der Auftragswert unter 60,00 EUR, ist HAM berechtigt, einen angemessenen Mindermengenzuschlag in Höhe von mindestens 20,00 EUR in Rechnung zu stellen.
Im Fall einer Stornierung bzw. Rücklieferung werden wir die angefallenen Kosten, jedoch mindestens 40,00 EUR in Rechnung stellen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Preise verstehen sich in Euro ohne MwSt. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, richten sich die Preise nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von HAM, sofern sich diese nicht drei Monate vor Liefertermin ändert.
Alle Preise gelten ab Werk (EXW, Incoterms 2000) und ohne jegliche Nebenleistungen, insbesondere ohne Transport, Versand, Verpackung, Versicherung, Inbetriebsetzung und sonstigen Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden. Diese werden nach Aufwand, das heißt Material und Regiestunden berechnet. Unsere
Dienstleistungen bei Anwendungsunterstützungen werden grundsätzlich nach Regie abgerechnet, wobei sich die Regiestundensätze nach unserer jeweils gültigen Preisliste mit den aufgeführten Mengenrabatten zuzüglich Kosten, z. B. Reisekosten, ergeben.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Produkte ein Entgeltzurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
3.2
Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat zu bezahlen.
3.3
Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder anerkannt oder tituliert sind.
3.4.
HAM ist zur Anpassung der vereinbarten Preise berechtigt, sofern nach Vertragsabschluss aber vor Lieferung, auch bei Rahmenverträgen, eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie Werkstoffe, Zuliefererteile, Löhne, Soziallasten, Steuern oder ähnliches eintritt. HAM ist berechtigt, die Preise entsprechend dem Einfluss der angegebenen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anzupassen. HAM wird auf Verlangen des Kunden die Kalkulation beschränkt auf die preiserhöhenden Faktoren offenlegen.
Zu Änderungen von Liefergegenständen in Konstruktion und Ausführung auf Verlangen von Kunden ist HAM nur verpflichtet, sofern die entsprechenden Mehrkosten vom Kunden getragen werden und dies im Hinblick auf die Lieferfähigkeit und die Lieferzeiten HAM zumutbar und technisch umsetzbar ist.
HAM-Produkte sind im Hinblick auf Preis, Qualität, Innovationsfähigkeit und Sicherheit stets wettbewerbsfähig. Dies ist jedoch nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages, auch wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden so geregelt ist.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
4.1
Die Gefahr geht mit Auslieferung der Sache an einen Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
4.2
HAM ist immer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4.3
Bei Lieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Zoll- und Zollnebenkosten, Gebühren für Zusatz-Papiere, die Einfuhrumsatzsteuer usw., zu Lasten des Kunden.
Dies gilt auch für zusätzliche Transportkosten ab Grenze. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbindliche Mengen spätestens zwei Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten unserer Kunden. Zugesicherte Liefertermine treten bei verspätetem Abruf außer Kraft.
Sofern HAM Prototypen bzw. Versuchsmuster liefert, bleibt HAM Inhaber sämtlicher Schutzrechte an den Liefergegenständen. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung ist nur für Versuchszwecke erlaubt, jegliche Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.
HAM bleibt auch Eigentümer an den Gegenständen. Die Liefergegenstände sind herauszugeben, sofern ein Liefervertrag nicht zustande kommen sollte.
§ 5 Lieferfrist
5.1
Nach Zeitintervallen definierte Lieferfristen beginnen frühestens mit Absendung unserer Auftragsbestätigung. Der Liefertermin ist mit Verlassen des Werks von HAM eingehalten. HAM gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter Liefertermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten
wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren.
Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes von HAM oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei HAM noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefertermine um einen
angemessenen Zeitraum. HAM wird in diesen Fällen von ihrer Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist.
Hat HAM zur Erfüllung des Kaufvertrages mit ihrem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht HAM nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat HAM den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.
5.2
HAM kann die Lieferung verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und /oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt. Die HAM ist in diesem Fall auch berechtigt, nichtfällige Forderungen sofort fällig zu stellen.
HAM ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits bei Vertragsabschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat.
5.3
Kommt ein Kunde einer vereinbarten oder notwendigen Mitwirkungspflicht, wie Materiallieferung, Lieferung von Vorprodukten, Unterlagen oder die Mitteilung von technischen Angaben nicht rechtzeitig nach, treten sämtliche vereinbarten Liefertermine außer Kraft. Ferner treffen den Kunden die entstehenden Zusatzkosten.
§ 6 Informationen des Kunden
Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit seiner Angaben und sonstigen Informationen zur Angebotserstellung. Alle durch falsche oder verspätete Angaben eintretenden Zusatzkosten trägt der Kunde; vereinbarte Liefertermine treten außer Kraft.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt
Alle Lieferungen der HAM erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die jeweils gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Waren und Forderungen aus bereits erbrachten Dienstleistungen Eigentum der Firma HAM. HAM verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma HAM.
Im Falle der Weiterveräußerung von Vertragsgegenständen tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an HAM sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange das Eigentumsrecht der HAM besteht, ist diese berechtigt, sich
jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen und diese gegebenenfalls nach Nachfristsetzung abzuholen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist.
Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl. erneute Anlieferung.
§ 8 Vertragsrücktritt
8.1
Nimmt der Kunde ein ordnungsgemäß bestelltes Produkt nicht ab oder erklärt der Kunde bereits vor Lieferung wörtlich oder sinngemäß, auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, kann
HAM die Ware auf Kosten des Kunden bei sich oder in einem Fremdlager einlagern oder ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.
8.2
Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Firma HAM, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder einer sonstigen vom Kunden veranlassten Rückabwicklung des Vertrages nach Lieferung und der Rücknahme gelieferter Waren, hat HAM Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für
Aufwendungen.
8.3
HAM hat Anspruch auf pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30 % des Nettoauftragsvolumens. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, die z. B. Hin- und Rücktransport- sowie Montagekosten usw. erhält HAM ferner Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 75,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 0,90 EUR pro km zzgl. MwSt. Diese
Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde die bis dahin angefallenen Kosten zu tragen hat.
8.4
Es ist sowohl HAM unbenommen, statt den Pauschalsätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden von HAM darzulegen und unter Beweis zu stellen.
§ 9 Gewährleistung
HAM gewährleistet die Mangelfreiheit seiner Werkzeuge entsprechend den vertraglichen Vorgaben innerhalb einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr, gerechnet ab Übergabe. Der Kunde hat Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offensichtlicher oder normal erkennbarer Mängel spätestens 14 Tage nach Erhalt der Produkte schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mängelanzeige oder werden die Produkte von ihm verbraucht oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung.
Im Produktionsprozess von technisch komplexen Produkten kann es zu minimalen Kratzern und/oder kleineren Oberflächenbeschädigungen kommen, die jedoch durch den Produktionsprozess unvermeidbar sind. Diese stellen keinen Mangel dar, sofern sie die Funktionalität des Teiles nicht beeinträchtigten.
Gewährleistungsansprüche werden nach Wahl von HAM auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung beschränkt. Vor Beginn der Weiterverarbeitung bzw. des Einbaus muss HAM die Gelegenheit zur Aussortierung sowie zur Mangelbeseitigung bzw. zur Nachund Ersatzlieferung gegeben werden.
Kosten von Rückrufaktionen trägt HAM nur für den Fall, dass HAM grobfahrlässig gehandelt hat. Sollte der Kunde ein Prüfungsverfahren durchführen, das über das ob einer Rückrufaktion entscheiden soll, so ist der Kunde verpflichtet, HAM an diesen Verfahren zu beteiligen. Sollte sich herausstellen, dass von Seiten von HAM weder ein Mangel noch ein Konstruktionsfehler oder ein sonstiger Mangel vorliegt, wird der Kunde HAM alle hierdurch entstandenen Kosten ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere jegliche Form von Schadensersatzansprüchen, insbesondere für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen mit Ausnahme von Personenschäden, sofern HAM grobfahrlässig gehandelt hat. HAM haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet HAM nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die
Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigen Verhaltens beruht. Sollten nach dieser Klausel Schadensersatzansprüche gegeben sein, verjähren diese ein Jahr nach Übergabe der Werkzeuge und sind im Hinblick auf die Schadenshöhe auf die Versicherungssummen der von HAM abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Fehlerbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel nachvollziehbar und unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Nachbesserungsfristen sind die Schwierigkeiten der HAM hinsichtlich der Lieferfähigkeit ihrer Lieferanten zu berücksichtigen.
HAM ist berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Kunde einen unter Berücksichtigung des vorhandenen Mangels angemessenen Anteil des Gesamtkaufpreises bezahlt, insbesondere denjenigen von mangelfreien Teilstücken. Meldet der Kunde HAM einen Mangel der keiner ist oder den der Kunde selbst zu
vertreten hat, haftet der Kunde HAM für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
Die Gewährleistung entfällt insgesamt, wenn Werkzeuge von HAM nicht zum bestimmungsgemäßen Einsatz und/oder bei außergewöhnlichen Betriebsbedingungen verwendet werden oder wenn die Werkzeuge in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt bzw. eingesetzt werden sowie bei fehlender ordnungsgemäßer Wartung und Pflege. Dies gilt auch für die fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemische und/oder elektrische Einflüsse, die außerhalb der üblichen Betriebsbedingungen liegen. Die Gewährleistung und die Haftung entfallen ferner, wenn die Produkte der HAM bearbeitet oder verändert werden. Der Kunde trägt in diesem Fall die Beweislast dafür,
dass die Bearbeitung bzw. Veränderung nicht ursächlich für aufgetretene Mängel bzw. Schäden sind.
Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt.
§ 10 Haftung
HAM haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für sonstige Schäden aus vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzung haftet HAM nur bei grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vertragswesentliche oder Kardinalspflichten verletzt sind. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten haftet HAM auch bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden.
HAM haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich nicht wesentliche Vertragspflichten, für die die Haftung auf grobes Verschulden und für vorhersehbare Schäden beschränkt wird.
Sollte eine Haftung nach den vorangegangenen Absätzen bestehen, wird diese auf die bei HAM durch deren Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt.
Auf Verlangen wird dem Kunden eine Versicherungsbestätigung im üblichen Format und üblichen Inhalt zur Verfügung gestellt.
§ 11 Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, das gesamte im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangte schützenswerte Know-how und sonstige schützenswerte Unternehmens- und Produktinformationen, die er erlangt hat, streng vertraulich zu behandeln.
Sofern im Rahmen der Geschäftsbeziehung Dokumente, Gegenstände und sonstige Informationen übermittelt bzw. weitergegeben werden, sind diese urheberrechtlich geschützt.
Die Kunden der HAM sichern zu, die geschützten Dokumente, Gegenstände und sonstigen Informationen ohne schriftliche Zustimmung der HAM strengstens vertraulich zu behandeln, weder zu kopieren noch nachzubilden, weiterzugeben oder zu verbreiten, weder nachzubauen oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen
und/oder Dritte davon in sonstiger Weise in Kenntnis zu setzen. Jegliche Nutzung der geschützten Dokumente, Gegenstände und sonstigen Informationen ohne vertragliche Grundlage und ohne Zustimmung der HAM ist
ebenfalls untersagt. Die geschützten Positionen dürfen nur Personenkreisen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen des Vertragszwecks und im Rahmen der Zusammenarbeit unabdingbar Einblick in die genannten Dokumente erlangen müssen.
Ferner ist der Kunde verpflichtet, sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind, geheim zu halten und nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung. Sämtliche von HAM übermittelten Muster, Zeichnungen und sonstigen Dokumente, deren Übereignung nicht zum Vertragszweck gehört, bleiben auch physisch im Eigentum der Firma HAM.
§ 12 Entwicklungsergebnisse, Erfindungen, Schutzrechte:
Alle Lieferungen und Leistungen von HAM umfassen grundsätzlich keinerlei Übertragung von Nutzungsrechten an den Urheberrechten von HAM. Es gilt insbesondere für gelieferte Entwürfe, Zeichnungen, Voranschlägen und sonstigen Unterlagen.
HAM bleibt grundsätzlich Inhaber sämtlicher Rechte an jeglicher Form von Produkt Know-how, Konstruktion, Materialzusammensetzung, Design und an jeglicher Form von Entwicklungsergebnissen, insbesondere der Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Ergebnissen der Entwicklungsarbeit, auch wenn dies nur Produktanpassungen betrifft. Der Informationsfluss von Seiten des Kunden an HAM begründet grundsätzlich
kein Miturheberrecht an Entwicklungsergebnissen. Nur für den Fall, dass HAM nicht bereit bzw. nicht in der Lage sein sollte, Serienprodukte in ausreichender Stückzahl und konkurrenzfähiger Qualität bzw. Technologie, und zu einem marktüblichen Preis zu liefern, ist HAM verpflichtet, dem Kunden eine einfache, aber nicht übertragbare, nach marktüblichen Konditionen zu bemessene kostenpflichtige Lizenz einzuräumen, das Produkt selbst herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Werden vom Kunden unter maßgeblicher Mitwirkung von HAM oder unter Lieferung unabdingbarer Informationen Entwicklungsergebnisse entwickelt und kommt es dabei
zu Urheberrechten des Kunden und/oder Miturheberrechten oder zu sonstigen gewerblichen Schutzrechten, auch in Mitinhaberschaft, so räumt der Kunde HAM – soweit gesetzlich möglich – das nicht ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare und für alle Nutzungsarten räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte
Nutzungsrecht an diesen Entwicklungsergebnissen ein.
§ 13 Lieferung von Software
Liefert HAM an den Kunden Software, insbesondere für die Liefer- und Lagerlogistik, so gelten folgende Nutzungsbedingungen:
An der Software und der Dokumentation räumt HAM dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht ein, die genannten Vertragsleistungen nur im Rahmen dieses Vertrages, nur für eigene Zwecke und nur in seinem Unternehmen für die Dauer der Vertragsbeziehung mit HAM zu nutzen:
Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Auch jegliche sonstige Überlassung an Dritte (Miete, Pacht, Leasing, SAS) ist ausgeschlossen. Die Lieferung von Quelldaten ist ausgeschlossen.
Jede Art der Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung, Umarbeitung und sonstige Verbreitung der Vertragsgegenstände, insbesondere der Software, ist unzulässig. Die Herstellung von Programm- bzw. Dateikopien ist nur im Rahmen des Vertragszweckes und nur zu Sicherungszwecken in einem notwendigen Umfang erlaubt.
Für eventuell im Rahmen der Vertragsleistungen von HAM eingesetzte Standardsoftwareprodukte anderer Hersteller, gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Standardsoftwareprodukte. Sofern HAM eigene Software von dem Kunden installiert und/oder verwendet, sichert der Kunde zu, Inhaber der entsprechenden
Nutzungsrechte zu sein.
HAM ist berechtigt, die in dieser Klausel eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund zu widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Software vertragswidrig nutzt, gegen diese Nutzungsrechteklausel trotz Abmahnung verstößt und/oder mit einem erheblichen Teil der Vergütung in
Zahlungsverzug gerät.
Die Nutzungsrechte enden mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit HAM. In diesem Fall hat der Kunde die gesamte Software zu löschen, sämtliche Dokumentationen und gegebenenfalls Datenträger an HAM zurückzugeben und/oder zu vernichten. Im Falle der Vernichtung ist diese nachzuweisen.
§ 14 Datenschutz
14.1
Der Kunde ist einverstanden, dass die in den Kaufvertrag aufgenommenen Daten zur internen Be-/Verarbeitung bzw. Auswertung gespeichert werden. Er ist damit einverstanden, dass wir diese für Newsletter verwenden.
14.2
HAM ist berechtigt, über den Kunden eine Kreditauskunft bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Informationsstelle einzuholen. Der Kunde erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.
HAM und die von HAM beauftragten Dienstleister verwenden die Daten zur Bearbeitung und Abwicklung der Anfragen, Bestellungen, Reklamationen und zu mit sonstigen mit dem Vertragszweck gebundenen Maßnahmen. Es kann im Einzelfall erforderlich sein, dass HAM die Daten ihren Vertragsdienstleistern und sonstigen
Subunternehmern übermittelt.
HAM ist auch berechtigt, die Daten für Marketingmaßnahmen, Werbung und sonstigen Aktionen der Kundenpflege zu verwenden. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können wir bei der Auskunftsdatei Bonitätsdaten (u. a. auch aus den Anschriftsdaten ermittelte Wahrscheinlichkeitswerte) abrufen und verwenden. Personenbezogene Daten über
fällige und unbezahlte und unbestrittene Forderungen kann HAM vier Wochen nach Zugang der ersten (bzw. zweiten) von insgesamt zwei schriftlichen Mahnungen an die Auskunftsdatei übermitteln, die diese Daten bei berechtigtem Interesse auch anderen Unternehmen zur Bonitätsprüfung zur Verfügung stellt.
Weitere Regelungen, Einzelheiten und Informationen kann der HAMDatenschutzerklärung entnommen werden, die Sie auf unserer Homepage www.hamtools.com/Datenschutzerklärung finden. Selbstverständlich können Sie die Erlaubnis für die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu Marketingzwecken jederzeit widerrufen oder dieser widersprechen, in dem Sie uns eine entsprechende Nachricht schicken.
Dies können Sie sowohl auf dem Postweg durch eine formlose Mitteilung an
Hartmetallwerkzeugfabrik Andreas Maier GmbH, Stegwiesen 2, 88477 SchwendiHörenhausen oder durch eine E-Mail an info@ham-tools.com bewerkstelligen.
§ 15 Beendigung des Vertrages
Bei Beendigung einer Geschäftsbeziehung ist der Kunde verpflichtet, alle Gegenstände, Unterlagen und Sonstiges zurück zu gewähren, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages von HAM erhalten hat. Dies gilt insbesondere für zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen, Pläne und sonstige
Dokumente. Mit Beendigung des Vertrages enden auch sämtliche im Zusammenhang des Vertrages von HAM eingeräumten Nutzungsrechte an genannten Dokumenten und sonstigen urheberrechtsfähigen Werken.
§ 16 Auditierung
Sofern HAM zu Auditierungen und/oder zu Auskünften verpflichtet ist, ist immer die Grenze dort, wo HAM-spezifisches Know-how und/oder interne Firmendaten betroffen sind.
§ 17 Ersatzteilelieferungen
Zur Ersatzteillieferung ist HAM verpflichtet, jedoch nur, soweit HAM hierzu in der Lage ist und zu marktüblichen Konditionen.
§ 18 Gerichtsstand und Erfüllungsort
18.1
Dieser Vertrag unterliegt dem unvereinheitlichten deutschen Recht, namentlich dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
18.2
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Biberach.
Schiedsgerichtsvereinbarungen der Kunden werden von HAM in keiner Form akzeptiert.
18.3
Für alle Kunden in nicht deutschsprachigen Ländern sind technische Dokumentationen, Beschreibungen etc. in englischer Sprache verfügbar zu halten.
18.4
Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Wahl von HAM der Hauptsitz der HAM oder der des Kunden.
18.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.