Stand 05.03.2015
Hartmetallwerkzeugfabrik Andreas Maier GmbH
Stegwiesen 2
88477 Schwendi-Hörenhausen
Deutschland
– im folgenden HAM –
Geschäftsführer: Günter Eberle , Raffael Eberle, Petra Eberle
Registergericht: Amtsgericht Ulm HRB 640504
Steuernummer: 54003/33895
USt.-ID.: DE 144893861
§ 1 Geltungsbereich
1.1
Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere Aufträge an unsere Lieferanten und sonstige Auftragnehmer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, sofern diese von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Auch die Lieferung und/oder die Annahme von Muster und Prototypen ist nicht mit einer konkludenten Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten verbunden.
Unsere Mitarbeiter, auch unsere leitenden Angestellten sind nicht berechtigt, vertraglich und sonstig rechtlich relevante Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf Vertragsgegenstände bzw. Vertragsleistungen zu geben.
1.2
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen stehen zu Download unter der Adresse https://ham-tools.com/ham_downloads zur Verfügung.
§ 2 Vertragsinhalt
2.1
Unsere Angebote für den Abschluss eines Liefervertrages sind grundsätzlich freibleibend.
2.2
Der Auftragsumfang bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, sofern eine solche nicht ergeht nach unserem Bestellschreiben. Weiterer Vertragsbestandteil sind auch, ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird, die HAM-Qualitätsvorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen sind die geltenden internationalen Standards gültig.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsabschlüsse, Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die Änderung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
2.3
Der Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung oder Ausführung der Leistung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
2.4
Uns gegenüber abgegebene Angebote erfolgen stets kostenlos. Dies gilt auch, soweit der Lieferant Prototypen, Muster, Musterentwürfe, Skizzen und Zeichnungen erstellt und übermittelt. Dies gilt auch für jegliche Entwicklungstätigkeit.
2.5
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung zu überprüfen und bei Unklarheiten, Verstößen gegen die Regeln der Technik, Verstößen gegen DIN-Normen, Änderungen technischer Vorschriften und allen sonstigen Ungereimtheiten, Widersprüchen und sonstigen Auffälligkeiten Bedenken anzumelden. Sind Abweichungen unvermeidlich, hat der Lieferant Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
2.6
Der Lieferant hat grundsätzlich selbst zu leisten. Die Weitergabe unserer Aufträge an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
§ 3 Lieferung und Abnahme
3.1
Von HAM angegebene Lieferfristen und Termine sind strikt verbindlich und unbedingt einzuhalten. Der Lieferant gerät mit Terminüberschreitung ohne Mahnung in Verzug.
HAM ist berechtigt, 0,5 % des Bruttobestellwertes pro angefangene Woche der Überschreitung der Lieferfrist bzw. Terminüberschreitung als Vertragsstrafe zu berechnen, ohne dass es eines konkreten Schadensnachweises durch uns bedarf. Zur Berechnung eines höheren Schadens ist HAM berechtigt, sofern dieser nachgewiesen wird,
dies gilt auch für den Nachweis eines geringeren Schadens durch den Lieferanten.
3.2
Zu Teillieferungen ist der Lieferant nicht berechtigt, sofern solche von uns nicht ausdrücklich verlangt werden.
3.3
Der Lieferant übernimmt grundsätzlich sämtliche Nebenkosten der Leistung, insbesondere Fracht, Transport, Verpackung, evtl. Versicherungen und sonstige Nebenkosten, sofern anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Gefahrübergang ist grundsätzlich erst bei Übergabe der Ware an HAM. Von der Verpflichtung der unverzüglichen Untersuchung und Rüge sind wir befreit.
Sofern HAM Prototypen bzw. Versuchsmuster liefert, bleibt HAM Inhaber sämtlicher Schutzrechte an den Liefergegenständen. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Nutzung ist nur für Versuchszwecke erlaubt, die Gewährleistung ist ausgeschlossen. HAM bleibt auch Eigentümer an den Gegenständen. Die Liefergegenstände sind herauszugeben, sofern ein Serienliefervertrag nicht zustande gekommen sein
sollte.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine lückenlose Dokumentation für jedes Produkt zu gewährleisten. Die Dokumentation muss die Rückverfolgbarkeit über Fertigungslos- bzw. Losgruppennummern bzw. Seriennummern enthalten. Alle Produkte müssen einen nachvollziehbaren Entwicklungslebenslauf besitzen, der lückenlos dokumentiert ist. Die Dokumentation muss auch alle durchgeführten Validierungs- und Verifizierungsprüfungen mit Prüfvorgaben, Prüfergebnissen und Freigaben enthalten. Alle Dokumente sind auf dem aktuellen Stand zu halten und in angemessenem Abstand auf genannte Qualität zu prüfen. Sämtliche Dokumentationen sind HAM in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Preis und Zahlung
4.1
Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Festpreise, einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Freibleibende Preise werden von uns nicht anerkannt. Im Zweifelsfall gilt unsere Bestellung oder Auftragsbestätigung.
4.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als Nettopreis zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben unsere Bestellnummer auszuweisen.
4.3
Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Werktagen netto. Sofern uns die Leistung erst nach Rechnungsstellung zugeht, beginnt die Skontofrist mit Eingang der Leistung.
4.4
Unsere Zahlungen erfolgen in der Regel durch Überweisung. Wir behalten uns jedoch Zahlungen durch Scheck, Dreimonatsakzept oder Aufrechnung mit Gegenforderungen vor. Die Skontierbarkeit von Zahlungen bleibt durch den Abzug verwirkter Vertragsstrafen, eines angemessenen Einbehalts wegen Mängeln oder wenn wir durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erfüllen, unberührt.
Zahlungen bedeuten nicht den Verzicht auf unsere vertraglich oder gesetzlich zustehenden Rechte. Geltend gemachte Mängel gelten auch bei der Zahlung vorbehalten, sofern sie vom Lieferanten noch nicht beseitigt wurden.
4.5
Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gilt uneingeschränkt für alle Gegenansprüche von uns aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
Geschäftsgrundlage der Lieferverträge zwischen HAM und dem Lieferanten ist, dass der Lieferant im Hinblick auf Preis, Qualität, Innovationsfähigkeit und Sicherheit wettbewerbsfähig ist und bleibt.
Der Vertragspartner von HAM ist verpflichtet, regelmäßige Wertanalysen durchzuführen und Einsparpotentiale aufzuzeigen. Sollten sich Einsparpotentiale ergeben, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Serienpreis anzupassen.
§ 5 Gewährleistung
5.1
Die gelieferte Ware hat dem neuesten Stand der Technik sowie unseren Bestellunterlagen zu entsprechen und hat alle zugesicherten Eigenschaften aufzuweisen.
5.2
Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Jahre und beginnt mit Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist endet jedoch immer erst dann, wenn die Gewährleistung von HAM gegenüber dem Endkunden endet.
5.3
Sofern sich Mängel vor oder bei Gefahrübergang zeigen oder während der Gewährleistungspflicht auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen oder Ersatzlieferung zu leisten. Für Ersatzlieferungen gelten gleichfalls diese Bedingungen. Verlangen wir Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung und gerät der Lieferant mit der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in Verzug, so sind wir ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neuherstellung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Gleiches gilt, wenn der Lieferant die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung endgültig ablehnt oder sich außerstande erklärt, diese innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Der Lieferant haftet für Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten, auch wenn lediglich ein Teil des ausgelieferten Produkts mangelhaft ist. Dies gilt auch, sofern nur ein Teil der gesamten Liefermenge mangelhaft ist.
5.4
In dringenden Fällen, in denen wir gegenüber unserem eigenen Kunden in der Pflicht stehen und bei nicht sofortiger Reaktion Nachteile für uns drohen, sind wir in Abweichung von Ziffer 5. 3. berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne Verzug des Lieferanten Nacherfüllungsleistung auf Kosten des Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant ist verpflichtet, gegenüber uns trotz fehlender Fristsetzung und trotz fehlenden Verzuges sämtliche Kosten der Nacherfüllung zu übernehmen.
Alternativ sind wir auch berechtigt, ohne Nachfristsetzung die entsprechende Minderung geltend zu machen, sofern dies von unseren Kunden uns gegenüber ebenfalls gefordert wird.
5.5
Zurückgesandte mangelhafte Ware wird dem Lieferanten belastet. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
5.6
Für den Fall, dass uns Tatsachen bekannt werden, die auf Schwierigkeiten der Bonität des Lieferanten hindeuten, sind wir berechtigt, einen Gewährleistungseinbehalt auf gelieferte Waren in Höhe von 10 % auf sämtliche Leistungen des Lieferanten für die Dauer der Gewährleistungsfrist vorzunehmen. Der Lieferant kann den Gewährleistungseinbehalt durch Sicherheitsleistung abwenden.
§ 6 Muster und Entwürfe
6.1
Werkzeuge, Formen und dergleichen, die von uns zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt werden, hat dieser instand zu halten und gegebenenfalls zu erneuern.
6.2
Proben, Muster, Werkzeuge, Formen, Entwürfe, Zeichnungen usw. müssen spätestens mit der letzten vertraglichen Lieferung an uns zurückgegeben werden. Sie dürfen ebenso wenig wie hiernach hergestellte Waren ohne unsere schriftliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden.
6.3
Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben in unserem Eigentum; wir behalten uns alle Urheberrechte an den Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unsere Angebote nicht an, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurück zu senden.
6.4
Sofern Werkzeuge, Formen, Muster, Entwürfe, Zeichnungen usw. vom Lieferanten nach Vorgaben von HAM gefertigt wurden, stehen HAM sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte und das Urheberrecht an diesen Formen zu.
§ 7 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, das gesamte im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erlangte schützenswerte Know-how und sonstige schützenswerte Unternehmensund Produktinformationen, das er erlangt hat, streng vertraulich zu behandeln.
Unsere Lieferanten sichern zu, die geschützten Dokumente, Gegenstände und sonstigen Informationen strengstens vertraulich zu behandeln, weder zu kopieren noch nachzubilden, weiterzugeben oder zu verbreiten, weder nachzubauen oder auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen und/oder Dritte davon in sonstiger Weise in Kenntnis zu setzen.
Jegliche Nutzung der geschützten Dokumente, Gegenstände und sonstigen Informationen ohne vertragliche Grundlage und ohne Zustimmung der HAM ist ebenfalls untersagt. Die geschützten Positionen dürfen nur Personenkreisen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen des Vertragszwecks und im Rahmen der Zusammenarbeit unabdingbar Einblick in die genannten Dokumente erlangen müssen.
Ferner ist der Lieferant verpflichtet, sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder erkennbar vertraulich sind, geheim zu halten und nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung. Sämtliche von HAM übermittelten Muster, Zeichnungen und sonstigen Dokumente, deren Übereignung nicht zum Vertragszweck gehört, bleiben auch physisch im Eigentum der Firma HAM.
HAM bleibt grundsätzlich Inhaber sämtlicher Rechte am Entwicklungsergebnis, insbesondere der Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Ergebnissen der Entwicklungsarbeit, auch wenn dies nur Produktanpassungen betrifft. HAM ist grundsätzlich bereit, jedoch nicht verpflichtet, eigene Patentrechte in das Entwicklungsprojekt einzubringen. Der Informationsfluss von Seiten des Lieferanten an HAM begründet grundsätzlich kein Miturheberrecht an dem Entwicklungsergebnis.
Werden vom Lieferanten unter maßgeblicher Mitwirkung von HAM oder unter Lieferung unabdingbarer Informationen Entwicklungsergebnisse entwickelt und kommt es dabei zu Urheberrechten des Lieferanten und/oder Miturheberrechten oder zu sonstigen gewerblichen Schutzrechten, auch in Mitinhaberschaft, so räumt der Lieferant HAM – soweit gesetzlich möglich – das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare und
für alle Nutzungsarten räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an diesen Entwicklungsergebnissen ein.
Diese Regelung gilt insbesondere für alle Dokumentationen der Entwicklungsergebnisse, Dateien, Zeichnungen in allen Formen, Algorithmen, Programme und das sonstige Know-How.
HAM steht darüber hinaus die alleinige Befugnis zu, im In- und Ausland Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken anzumelden.
§ 8 Gewerblicher Rechtsschutz, Produkthaftung, Lieferantenschutz
8.1
Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind.
Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre, gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch den Dritten, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Ablieferung der Sache.
8.2
Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
8.3
Unsere Lieferanten gewähren uns absoluten Kundenschutz. Den Lieferanten ist es insoweit untersagt, Kunden der HAM direkt zu bewerben, zu beliefern oder in sonstiger Weise in einen Wettbewerb mit uns zu treten.
§ 9 Auditierung
Sofern HAM zu Auditierungen und/oder zu Auskünften verpflichtet ist, ist der Lieferant verpflichtet, eine Auditierung im gleichen sachlichen Umgang zu dulden, wie diese Verpflichtung die HAM im Rahmen von deren Kundenbeziehung trifft.
§ 10 Haftung
Haftungsbeschränkungen gleich welcher Art von Seiten der Lieferanten werden nicht akzeptiert.
Der Lieferant haftet für leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz für sich und seine Mitarbeiter. Führen Mitarbeiter des Lieferanten Arbeiten in unserem Betrieb aus, sind diese den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen.
Für Schäden, die diesen Personen entstehen, haften wir nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von unserer Seite beruhen.
§ 11 Beendigung der Geschäftsbeziehung
Bei Beendigung einer Geschäftsbedingung ist der Lieferant verpflichtet, alle Gegenstände, Unterlagen und Sonstiges zurück zu gewähren, die der Lieferant im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages von HAM erhalten hat. Dies gilt insbesondere für zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen, Pläne und sonstige Dokumente. Mit Beendigung des Vertrages enden auch sämtliche im Zusammenhang des Vertrages von HAM eingeräumten Nutzungsrechte an genannten Dokumenten und sonstigen urheberrechtsfähigen Werken.
Bei Verletzung dieser Pflicht trotz angemessener Fristsetzung ist HAM berechtigt, von jeglicher vertraglichen Vereinbarung mit dem Lieferanten mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
§ 12 Versicherungsschutz
Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Sekundärverpflichtungen sicherzustellen. Auf Verlangen hat der Lieferant HAM den Versicherungsschutz nachzuweisen.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1
Dieser Vertrag unterliegt dem unvereinheitlichten deutschen Recht, namentlich dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
13.2
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Biberach.
Schiedsgerichtsvereinbarungen der Lieferanten werden von HAM in keiner Form akzeptiert.
13.3
Von Lieferanten aus nicht deutschsprachigen Ländern sind technische Dokumentationen, Beschreibungen etc. in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
13.4
Wenn der Lieferant keinen Sitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Wahl von HAM der Hauptsitz von HAM oder der des Lieferanten.
13.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.